Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)

der
Weiss IT Solutions GmbH
Birkerfeld 42
83627 Warngau
(„Weiss IT“)

– Stand 2024-02 –

Abschnitt I. Vorbemerkung

1. Vertragsparteien

1.1 Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesen AGB sind Weiss IT (im Folgenden auch mit „wir“, „uns“, etc. bezeichnet) und unser Kunde (nachfolgend auch mit „Sie“, „Ihnen“, etc. bezeichnet); Weiss IT und der Kunde gemeinsam auch „Vertragsparteien“ oder „Parteien“ genannt.

1.2 Kunde und damit Vertragspartner von Weiss IT im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Un­ternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son­dervermögen. Diese AGB richten sich nicht an Verbraucher.

1.3 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die differenzierte Verwendung verschiedener Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (männlich/weiblich/divers).

2. Geltungsbereich

2.1 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertrags- oder Geschäftsbedingun­gen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Weiss IT ihrer Geltung ausdrücklich zuvor schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn Weiss IT abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht, selbst wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen oder sonstigen Schreiben des Kunden beigefügt sind.

2.2 Diese AGB finden ferner Anwendung auf alle zukünftigen Beauftragungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas Anderes oder schließen einen entsprechenden Rahmenvertrag ab.

Abschnitt II. Allgemeine Regelungen für alle Leistungen der Weiss IT

1. Vertragsinhalt

1.1 Inhalt und Umfang der vertragsgegenständlichen Leistungen richten sich nach dem Angebot von Weiss IT bzw. den von den Parteien in einem gesonderten Vertrag („Hauptvertrag“) vereinbarten Inhalten.

1.2 Im Fall von Widersprüchen zwischen den Angaben im Angebot und diesen AGB oder im Fall von abweichenden Vereinbarungen im Hauptvertrag gehen jene Regelungen diesen AGB vor.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie eine ausdrückliche Bindungs- und Annahmefrist enthalten oder das entsprechende Angebot ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet ist.

2.2 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, kommt der Vertrag zu Stande
a) mit Zugang einer Auftragsbestätigung von uns beim Kunden, oder
b) mit der Annahme eines verbindlichen Angebots von Weiss IT durch den Kunden, oder
c) mit der Bereitstellung und/oder Durchführung der vertragsgegenständlichen und vereinbarten Leistungen durch Weiss IT, soweit der Kunde, falls ein Fall von a) oder b) nicht vorliegt, dieser nicht unverzüglich widerspricht; sowie
d) bei einer Bestellung durch den Kunden mit Annahme dieser Bestellung durch uns. Mit der Bestellung einer Ware/Dienstleistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. die Dienstleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich erfolgen oder durch Bereitstellung und/oder Durchführung der vertragsgegenständlichen und vereinbarten Leistungen durch Weiss IT.

3. Lieferung und Verzug

3.1 Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt haben.

3.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, um welchen sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem Weiss IT durch Um­stände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt (vgl. Ziff. 9.), Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden.

3.3 Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

3.4 Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei (2) Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

3.5 Werden wir von unserem Vorlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei und können vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und eine evtl. bereits vom Kunden erbrachte (Gegen-)Leistung unverzüglich zurückerstatten.

3.6 Für einen Verzugsschaden haften wir nur nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen und auch nur dann, wenn der Schaden nicht auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Im Übrigen bleiben die Regelungen gem. Ziff. 8. dieses Abschnitts unberührt.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. durch Pfändung) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und / oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Ein bloßes Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 4.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs­verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 4.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

4.5 Im kaufmännischen Verkehr steht uns gemäß 369 HGB das Recht zu, sämtliche uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, Materialien und sonstige Gegenstände bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzubehalten; dies gilt auch gegenüber Dritten.

5. Zahlung

5.1 Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, es sei denn, in der Rechnung ist eine andere Zahlungsfrist ausgewiesen. Schecks, Wechsel oder dergl., auch digitale Währungen (Kryptowährungen), müssen wir als Zahlungsmittel nicht akzeptieren; evtl. Kosten trägt in jedem Fall der Kunde.

5.2 Rechnungen und Zahlungserinnerungen können von uns auf elektronischem Weg gestellt bzw. übermittelt werden.

5.3 Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig tituliert ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem der Rechnung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft beruht.

5.4 Ist der Kunde mit mindestens zwei fälligen Zahlungen in Verzug und leistet er auch binnen einer daraufhin gesetzten weiteren Zahlungsfrist von mindestens zwei (2) Wochen nicht, sind wir unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung die Erbringung der geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen vorerst zurückzuhalten bzw. ganz oder teilweise einzustellen; von der Verpflichtung zur Zahlung wird der Kunden jedoch auch in diesem Fall nicht frei. Ferner dürfen wir sonstige offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig stellen.

6. Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.

6.2 Der Versand erfolgt auf Kosten des Kunden. Wir legen die Versandart fest, soweit nicht der Kunde bestimmte Vorgaben macht. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

6.3 Ist vereinbart, dass der Kunde den Gegenstand / die Leistung in unseren Geschäftsräumen abnimmt, so hat der Kunde das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige die Ware/Leistung in unseren Geschäftsräumen zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist die Ware/Leistung abzunehmen.

6.4 Kommt der Kunde mit der Annahme unserer Waren / Leistungen in Verzug, so können wir ihm schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist eine Abnahme ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung der Vertragsleistung nicht im Stande ist. Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser pauschal 10 % des vereinbarten Vertragspreises, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

7. Mängelrechte des Kunden; Rügepflicht

7.1 Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung („Nacherfüllung“). Nachbesserung erfolgt durch Ersatz oder Instand­setzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Soweit nicht für den Kunden unzumutbar, hat dieser uns ein zweimaliges Recht zur Nacherfüllung einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nicht zu.

7.2 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur eine Produktbeschreibung des Herstellers oder von uns als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Trotz intensiver Prüfung und Evaluierung aller über uns angebotenen Produkte übernehmen wir für Produktänderungen, Produktabkündigungen, Release-Wechsel oder sonstige Änderungen und Verfügbarkeiten der Hersteller keine Haftung.

7.3 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

7.4 Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Ware nicht ordnungsgemäß ist, können wir nach unserer Wahl verlangen, dass uns die schadhafte Ware zur Reparatur zugesandt wird oder dass der Kunde die schadhafte Ware bereithält und uns in seinen Geschäftsräumen zu gewöhnlichen Geschäftsöffnungszeiten die Instandsetzung ermöglicht. Liegt ein Mangel tatsächlich jedoch nicht vor, trägt der Kunde die Kosten des Versands bzw. der Anreise nebst anteiligen Lohnkosten.

7.5 Der Kunde muss uns offensichtliche (erkennbare) Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen (Rügepflicht); anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelrechten ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn ein zunächst nicht erkennbarer Mangel später offenbar wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Den Kunden trifft die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, also für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.6 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen für die Ware nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht zur Nutzung freigegeben sind, entfallen Gewährsrechte des Kunden; es sei denn, der Mangel wäre auch ohne diese Umstände eingetreten. Hierfür trägt der Kunde die Beweislast.

7.7 Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, so verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz bzgl. der Ware beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

7.8 Mängelrechte des Kunden verjähren in einer Frist von 12 Monaten; beginnend mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Regelung gem. vorstehender Ziff. 7.5 bleibt unberührt.

7.9 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8. Haftung

8.1 Die Vertragsparteien haften einander stets und unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund einer übernommenen Garantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

8.2 Eine Haftung der Vertragsparteien, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist aus­geschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine schuldhafte Verletzung von elementaren Vertragspflichten handelt, also solchen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde (bei einem Kaufvertrag ist dies z.B. die Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer). In diesen Fällen ist die Haftung der Vertragsparteien der Höhe nach jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der sum­menmäßige Höchstbetrag bei einfacher Fahrlässigkeit beläuft sich für Weiss IT jedoch mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf maximal 25.000 €.

8.3 Bezüglich IT-Schäden unterhält Weiss IT eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungs­summe von 1 Mio. €. Sofern diese im Schadensfall Deckung gewährt, ist die Haftung von Weiss IT auf die Versicherungsleistung beschränkt; die Regelungen gem. 8.1 sowie die Mindest-Haftungssumme gem. Ziff. 8.2 bleiben unberührt.

8.4 Eine weitergehende, über die in Ziff. 8.1 bis 8.3 genannten Regelungen / Beträge hinausgehende, Haftung der Vertragsparteien besteht nicht. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder für sonstige Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Vertrags­parteien.

8.5 Weiss IT ist nicht verantwortlich, soweit sie Verpflichtungen aufgrund von Umständen nicht nachkommen kann, die sie nicht zu vertreten hat. Weiss IT kann insbesondere nicht für die Verfügbarkeit von Energie oder Telekommunikationsdienstleistungen Dritter einstehen oder für die Performance dieser Dritten haften. Dies gilt ent­sprechend auch, wenn Weiss IT aufgrund höherer Gewalt (z. B. Pandemien; Naturkatastrophen) nicht zu leisten in der Lage ist.

8.6 Soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall abweichend vereinbart, ist Weiss IT nicht für die Sicherung der Daten des Kunden verantwortlich. Es ist vielmehr die Pflicht des Kunden, für eine ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten und deren Wiederherstellbarkeit in einem vom Kunden vorausgesetzten Zeitablauf nach aktuellen Sicherheitsstandards zu sorgen. Weiss IT übernimmt daher – von konkreter Beauftragung abgesehen – keine Haftung für gelöschte Kundendaten.

9. Höhere Gewalt

9.1 Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegen und die nicht vorhersehbar waren, wie beispielsweise Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Epidemien oder Pandemien sowie Quarantäneanordnungen oder Verfügungen von öffentlicher Hand („höhere Gewalt“), die Erfüllung von vertraglichen Pflichten be- oder verhindern, so dass die von der höheren Gewalt jeweils betroffene Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann („Ereignis höherer Gewalt“), ist diese Partei für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Dies gilt auch für den Fall, dass bei einem Unterlieferanten, Subdienstleister, Dienstleister oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der betroffenen Partei ein Ereignis höherer Gewalt eintritt und die Partei aus diesem Grund ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann.

9.2 Die betroffene Partei hat ihre hiervon betroffenen Pflichten erst nach Ablauf des Ereignisses höherer Gewalt zu erfüllen; ggf. verbunden mit einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der betroffenen Leistung.

9.3 Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt hat die hiervon betroffene Partei
a) die andere Partei hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten, die Umstände, die zu einer Leistungsverzögerung führen, bis zu einem angemessenen Detaillierungsgrad zu beschreiben und nachzuweisen, sowie eine Schätzung des Zeitraums der Leistungs­verhinderung zu erstellen; und
b) wirtschaftlich angemessene und verhältnismäßige Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Verpflichtungen so bald und soweit wie möglich (wieder) zu erfüllen.

9.4 Im Falle der Kündigung des Vertrags wegen eines Ereignisses höherer Gewalt durch eine der Vertragsparteien kann keine Partei von der jeweils anderen Partei Schadensersatz wegen vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung dieses Vertrags verlangen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Ereignis höherer Gewalt ergeben; Erstattungsansprüche gegen die andere Partei bestehen nicht.
Ein Kündigungsrecht besteht dann, wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als vier Monate andauert. Soweit zumutbar bzw. nicht erkennbar aussichtlos, ist die andere Partei zuvor noch einmal schriftlich mit einer Frist von mind. 2 Wochen zur Leistungserbringung aufzufordern.

9.5 Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass bei Eintreten von Ereignissen höherer Gewalt möglicherweise eine Situation entsteht, in der eine Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen zwar ggfls. noch erfüllen kann, die Erfüllung aber so wesentlich erschwert ist, so dass die betroffene Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, die Leistungs­erbringung für die Dauer dieser Behinderung ruhen zu lassen und erst nach dem Wegfall der Behinderung wieder aufzunehmen. Die Parteien sind sich einig, dass in diesem Fall die betroffene Partei das Recht hat, die Leistungserbringung vorübergehend zu unterbrechen. Diese Umstände sind von der betroffenen Partei glaubhaft zu machen. Die Regelungen der vorstehenden Ziffern 9.2 bis 9.4 gelten in diesem Fall entsprechend.

10. Abwerben von Mitarbeitern

10.1 Sofern die Vertragsparteien in einer dauerhaften (mindestens ein Jahr andauernden) oder auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung stehen, verpflichten sie sich gegenseitig zur Loyalität und werden es insbesondere unterlassen, Mitarbeiter der anderen Vertragspartei (selbst oder durch Dritte) aktiv abzuwerben. Dies gilt bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung der Geschäftsbeziehung der Parteien.

10.2 Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehende Verpflichtung schuldet die verletzende Partei der anderen Partei eine Vertragsstrafe von 50.000 €. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten; eine verwirkte Vertragsstrafe wird darauf jedoch angerechnet.

11. Export
Der Export unserer Ware in Länder, die nicht der EU angehören, bedarf unserer schriftlichen Einwilligung. Auch wenn wir die Einwilligung erteilen, bleibt es die Verpflichtung des Kunden, etwaige behördliche / gesetzliche Exportbeschränkungen zu beachten. Der Kunde ist für die Einholung aller erforderlichen behördlichen Ein- und Ausführungsgenehmigungen verantwortlich.

12. Geheimhaltung und Vertraulichkeit

12.1 Die Parteien verpflichten sich, die ihnen von einer Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten – etwa technischer, kommer­zieller oder organisatorischer Art – der anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages nicht zu verwerten oder anderen zugänglich zu machen.

12.2 Sofern nicht anderslautend in entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarungen geregelt, sind „Vertrauliche Informa­tionen“ im Sinne dieser AGB (i) das Bestehen und die Bestimmungen des jeweiligen Hauptvertrages, (ii) die Gespräche, Tatsachen, Angelegenheiten, Ereignisse oder Begleitumstände, die in Zusammenhang mit den Verhandlungen dieses Vertrags stehen und von denen eine Partei Kenntnis erlangt hat sowie (iii) alle weiteren Informationen, die eine Partei oder deren verbundene Unternehmen (vgl. §§ 15ff. AktG) der anderen Partei und ihren Mitarbeitern, Führungskräf­ten, Organmitgliedern, Beratern und Vertretern sowie deren verbundenen Unternehmen (vgl. §§ 15ff. AktG) und de­ren Mitarbeitern, Führungskräften, Organmitgliedern, Beratern und Vertretern zur Verfügung stellt bzw. zugänglich macht, oder die diesen sonst zur Kenntnis gelangen. Für die Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information ist unerheblich, ob die Information verkörpert ist, als vertraulich gekennzeichnet ist oder eine Partei weitere Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit als diese Vereinbarung ergriffen hat. Vertrauliche Informationen sind insbesondere alle Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäfts­strategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten und digital verkörperte Informationen (Daten).

12.3 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind keine Informationen, die
a) vor dem oder zum Zeitpunkt der Offenlegung offenkundig waren oder der empfangenden Partei bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden, es sei denn, die empfangende Partei hat sich diese Informationen rechtswidrig angeeignet;
b) nach dem oder zum Zeitpunkt der Offenlegung der Öffentlichkeit ohne rechtswidriges Zutun oder Unterlassen der empfangenden Partei allgemein zugänglich werden;
c) die empfangende Partei nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei an einen Dritten wei­tergeben darf; oder
d) die empfangende Partei von einer dritten Partei erhält, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei keinen Grund zur Annahme hat, dass diese dritte Partei selbst durch eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gehindert ist, die Vertrauliche Information offenzulegen.

12.4 Jede Partei verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen (i) streng vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten offenzulegen oder zu veröffentlichten, (ii) nur an mit dem Vorhaben befasste Organmitglieder, Mitarbeiter, Berufsgeheimnisträger und Berater weiterzugeben („Need-to-Know-Prinzip“) sowie (iii) zumutbare Maßnahmen (insbesondere angemessene Sicherheitsmaßnahmen) zu treffen, um die Offenlegung Vertraulicher Informationen zu verhindern.

12.5 § 5 GeschGehG bleibt unberührt. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt darüber hinaus auch dann nicht, soweit eine Partei aufgrund einer Verfügung oder Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer zuständigen Behörde oder einer zwingenden börsenrechtlichen Bestimmung zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen verpflichtet ist. In diesem Fall wird die Partei, die zur Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet ist, die andere Partei unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird die Partei, die zur Offenle­gung Vertraulicher Informationen verpflichtet ist, im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass die Regelungen der §§ 16 ff. GeschGehG zur Anwendung kommen.

12.6 Etwaige darüber hinaus bereits zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Geheim­haltungs­vereinbarungen gel­ten fort bzw. sind vorrangig.

13. Datenschutz und Datensicherheit

13.1 Jede Partei ist dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen die einschlägigen gesetzli­chen Bestimmungen, insbesondere jene der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Die Vertragspar­teien verpflichten sich in ihrem Organisationsbereich, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnah­men sowie erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten vor unerlaubter Benut­zung, Zugriff, Offenlegung, Änderung oder Vernichtung zu treffen und aufrechtzuerhalten.

13.2 Die Vertragsparteien schließen bei Bedarf eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

14. Unterauftragnehmer

14.1 Weiss IT ist berechtigt, für die Erbringung und Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen Subun­ternehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte einzuschalten. Soweit es sich nicht um mit Weiss IT zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG handelt, soll Weiss IT den Kunden hiervon informieren.

14.2 Weiss IT wird Subunternehmer mit angemessener Sorgfalt aussuchen. Die Verantwortung von Weiss IT, die Leistungsverpflichtungen aus dem Hauptvertrag zu erfüllen, bleibt unberührt.

Abschnitt III. Besondere Regelungen für Dienstleistungen und Projekte

1. Grundlagen der Zusammenarbeit

1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Sie werden sich daher wechselseitig über alle Umstände aus ihrer eigenen unternehmerischen Sphäre informieren, die Auswirkung auf die Zusammenarbeit bzw. den Erfolg der gemeinsamen Projekte haben können.

1.2 Der Kunde schafft die erforderlichen Voraussetzungen, die für Weiss IT zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte, Vorschläge und dergl. sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen oder Änderungswünsche mitzuteilen. Soweit erforderlich, erstellt der Kunde für die Leistungen von Weiss IT das zugrunde liegende Lastenheft.

1.3 Solange und soweit eine der Parteien ihren vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, wird die andere Partei von der Pflicht zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, die hiervon betroffen sind, befreit. Falls die Parteien konkrete Mitwirkungspflichten festle­gen und diese nachweislich nicht oder nur unzureichend erfüllt werden, kann daraus resultierender Mehraufwand auf Grundlage der vereinbarten Vergütungssätze geltend gemacht werden. Hierauf haben die Parteien sich zuvor hinzuwei­sen.

1.4 Die Vertragsparteien sollen während der Zusammenarbeit wechselseitig Ansprechpartner benennen, die für das jeweilige Projekt federführend zuständig sind. Diese dürfen bei Notwendigkeit ausgetauscht werden, was der anderen Partei in Textform mitzuteilen ist.

2. Beratungsleistungen

2.1 Beratungsleistungen erbringen wir ausschließlich auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen. Soweit für die Beratungsleistungen externe Fachleute hinzugezogen werden, erfolgt dies vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Namen und im Auftrag des Kunden; mit diesem ist dies – außer in Notfällen – vorab abzustimmen.

2.2 Weiss IT schuldet nicht ein bestimmtes Beratungsergebnis, sondern vielmehr eine fachgerechte Ausführung der Beratungsleistung unter Berücksichtigung der jeweils mit dem Kunden vereinbarten Anforderungen. Für Beratungsleistungen gilt stets Dienstvertragsrecht. Unsere Beratungsaussagen und Empfehlungen entsprechen dabei stets unserem besten Wissen und Gewissen. Bei mehreren möglichen Lösungsvarianten sind wir nicht verpflichtet, eine bestimmte Variante vorrangig zu empfehlen.

2.3 Beratungsleistungen (z.B. Projektvorbereitung oder Konzeption / Planung von Maßnahmen und Leistungen für den Kunden) und ggf. sonstige Leistungen sind jeweils selbstständige Leistungen von Weiss IT. Die sich aus der Beratung ergebenden Leistungen werden wir mit dem Kunden abstimmen und ggf. zweckmäßige Maßnahmen aus dem Beratungsergebnis ableiten. In einer evtl. sich anschließenden Umsetzungsphase schulden wir keine erneute Überprüfung der Beratungsgrundlagen (Aufgabenstellungen, Annahmen und Rahmenbedingungen), sofern Änderungen derselben nicht offensichtlich sind oder uns vom Kunden ausdrücklich mitgeteilt werden. Von Vorstehendem abgesehen, bildet das mit dem Kunden abgestimmte Beratungsergebnis die Grundlage unserer weiteren Tätigkeit.

3. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Ideenskizzen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden.

4. Terminabsagen
Wir sind berechtigt, aus dringenden organisatorischen Gründen Projekttermine – auch Schulungen – bis zu zehn Tage vor dem Termin schriftlich abzusagen. Soweit möglich werden mit dem Kunden zeitnah Alternativtermine vereinbart. Gelingt dies nicht, werden eventuell hierfür bereits bezahlte Vergütungen unverzüglich zurückerstattet.

Sonstige Ersatzansprüche des Kunden bestehen nicht.

5. Auftragsänderungen
Der Kunde ist im Rahmen von Projekten berechtigt, Änderungen der von Weiss IT zu erbringen Leistungen zu verlangen, soweit diese für Weiss IT technisch umsetzbar und zumutbar sind. Im Einzelnen gilt:

5.1 Wir werden derartige Änderungsverlangen des Kunden zeitnah prüfen und diesem mitteilen, inwieweit diese umsetzbar sind, und wie die Auswirkungen auf den Projektfortschritt (Zeitaufwand, Kosten) sind.

5.2 Erfordert ein Änderungsverlangen des Kunden bei Weiss IT bereits einen erheblichen Aufwand für die Prüfung der Umsetzbarkeit, sind wir berechtigt, diese zusätzlichen Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Dies werden wir dem Kunden zuvor mitteilen. Der Kunde kann dann auf die Prüfung seines Änderungswunsches verzichten.

5.3 Nach Mitteilung von Weiss IT, welche Auswirkungen ein Änderungsverlangen auf das Projekt hat, entscheidet der Kunde, ob die Änderungen umgesetzt oder ob das Projekt im ursprünglichen Umfang ohne die Änderung fortgeführt werden soll(en).

6. Zahlungsmodalitäten; Anpassung der Vergütung

6.1 Ergänzend zu den Regelungen in Abschnitt II.5 gilt:
a) Die Höhe und der Gegenstand der Vergütung sind im Angebot bzw. im Hauptvertrag festgelegt. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung unserer Leistungen auf Grundlage des tatsächli­chen und zu dokumentierenden Aufwandes.
c) Soweit nicht im Hauptvertrag anders festgelegt, sind wir berechtigt, in angemessenen zeitlichen Abständen bzw. nach Erbringung abgrenzbarer Teilleistungen Abschlags­rechnungen für einzelne Leistungen zu stellen.

6.2 Fälligkeiten, Auslagen
a) Fahrtkosten, Spesen, Telekommunikationskosten und dergleichen sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z. B. Beratung, Unterstützung bei der Programminstallation, Schulung) werden aufgrund gesonderter Vereinbarung oder nach der jeweils aktuellen Preisliste für Dienstleistungen von Weiss IT in Rechnung gestellt.
b) Rechnungen von Weiss IT sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig und innerhalb von zwei (2) Wochen nach Rechnungsdatum zu begleichen, es sei denn, Weiss IT weist auf der Rechnung eine andere Zah­lungsfrist aus.

6.3 Anpassungen
a) Weiss IT ist berechtigt, die gemäß Hauptvertrag zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken, deutliche Funkti­onserweiterungen oder Funktionsreduzierungen der bereitgestellten Leistungen stattfinden oder sonstige Änderun­gen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Inflation) zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen in einem Bereich sind von Weiss IT die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam wer­den wie Kostenerhöhungen.
b) Weiss IT wird den Kunden über Änderungen mindestens sechs (6) Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform informieren. Der Änderungszeitpunkt und die wesentlichen Gründe bzw. Grundlagen der Preisanpassung sind mitzuteilen. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag vorzeitig unter Einhaltung der vereinbarten Form auf den Zeitpunkt der Vergütungsänderung zu kündigen, wenn die Preisanpassung zu einer Erhöhung der Vergütung von mehr als 10 % führen würde.
Im Falle einer derartigen Kündigung wird Weiss IT den Kunden auf dessen Wunsch hin bei der Beendigung der Geschäftsbeziehung beziehungsweise bei der Überleitung derselben zu einem anderen Dienstleister angemessen unterstützen. Dies ist vom Kunden nach den vor der Änderung vereinbarten Preisen zu vergüten.

Abschnitt IV. Schlussbestimmungen

1. Änderungsvorbehalt

1.1 Wir sind berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Ände­rungen werden entsprechend der Ankündigung wirksam, wenn der Kunde nicht bis zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, seine Ablehnung der Änderungen schriftlich mitteilt. Lehnt der Kunde frist­gemäß die Änderungen ab, so sind wir berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten AGB in Kraft treten sollen.

1.2 Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Übersendung als Anhang zu einer E-Mail genügt.

2. Referenzen
Wir sind – nach vorheriger Absprache und Freigabe durch den Kunden – berechtigt, diesen als Referenz zu benennen. Der Kunde wird entsprechende Anfragen von Weiss IT wohlwollend prüfen.

3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

3.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

3.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Weiss IT.

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